Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 87/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 87/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 87/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die in Artikel 3 genannten Behörden arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere
    1. Litera a
      zur Durchführung von Hilfeleistungen;
    2. Litera b
      zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsstaaten vorsehen;
    3. Litera c
      zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die sich auch auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.
  2. Absatz 2,Für gemeinsame Übungen, bei denen Hilfsmannschaften oder einzelne Helfer des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des anderen zum Einsatz kommen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011108

Dokumentnummer

NOR12142058

Alte Dokumentnummer

N8199812035U