Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 152/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 152/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum des Umweltbundesamtes über.
  2. Absatz 2,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph 5, Absatz 5, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 3,Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer, der aus der Personengruppe des Paragraph 25, Absatz 4, Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, auszuwählen ist, auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen. Der bestätigende Prüfbericht gilt als Gründungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 AktG und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, vom Firmenbuchgericht zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 283 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
  5. Absatz 5,Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
  6. Absatz 6,Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, durch Mittel aus den Aufgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c ist unzulässig.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011109

Dokumentnummer

NOR12142077

alte Dokumentnummer

N8199812093O