Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 2. Säuglinge und Kleinkinder, die im Rahmen der im § 1 genannten öffentlichen Impftermine oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden, werden bis zur Vervollständigung des Impfschutzes in öffentliche Impfungen einbezogen. Paragraph 2, Säuglinge und Kleinkinder, die im Rahmen der im Paragraph eins, genannten öffentlichen Impftermine oral oder aus indizierten Gründen mit einem Totimpfstoff angeimpft wurden, werden bis zur Vervollständigung des Impfschutzes in öffentliche Impfungen einbezogen.
Dokumentnummer
NOR12142117
Alte Dokumentnummer
N8199812488O