Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 112/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten:
Lebensmittel gemäß § 2 lit. a:Lebensmittel gemäß Paragraph 2, lit. a:
„Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung“,
Lebensmittel gemäß § 2 lit. b:Lebensmittel gemäß Paragraph 2, lit. b:
„Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung“,
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen:Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen: Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels;
die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang I Punkt 5 in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs I Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in § 2 lit. b genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, BGBl. Nr. 896/1995, empfohlenen Tagesdosis anzugeben;die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang römisch eins Punkt 5 in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs römisch eins Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in Paragraph 2, Litera b, genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, empfohlenen Tagesdosis anzugeben; erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
die Angabe, daß das Lebensmittel laxative Wirkung haben kann, wenn ein gemäß den Hinweisen des Herstellers/der Herstellerin verwendetes Lebensmittel zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen führt;
eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. a:bei Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, lit. a:
eine Erklärung, daß das Lebensmittel alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;
eine Erklärung, daß das Lebensmittel nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden soll;
bei Lebensmitteln gemäß § 2 lit. b:bei Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, lit. b:
eine Erklärung, daß die Lebensmittel nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.
(3)Absatz 3,Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme gemacht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2007
Schlagworte
Eiweißgehalt, Kohlenhydratgehalt
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40092203