Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.11.2007 bis 31.08.2026 — BGBl. II Nr. 324/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 422.11.200731.08.2026 § → § BGBl. II Nr. 324/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2026
§ 401.04.199821.11.2007 BGBl. II Nr. 112/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.11.2007BGBl. II Nr. 324/2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2026

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sachbezeichnung hat wie folgt zu lauten:
    1. Litera a
      Lebensmittel gemäß Paragraph 2, lit. a:
      „Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung“,
    2. Litera b
      Lebensmittel gemäß Paragraph 2, lit. b:
      „Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung“,
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben leicht verständlich und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung anzubringen:
    1. Litera a
      Brennwert (in Kilojoule und Kilokalorien) sowie Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Fettgehalt in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels;
    2. Litera b
      die durchschnittliche Menge der Mineralstoffe und Vitamine gemäß Anhang römisch eins Punkt 5 in Zahlenwerten je angegebene Menge des verzehrfertigen Lebensmittels. Ferner sind Angaben über die in der Tabelle des Anhangs römisch eins Punkt 5 angeführten Vitamine und Mineralstoffe bei den in Paragraph 2, Litera b, genannten Lebensmitteln zusätzlich als Prozentsatz der in der Anlage der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995,, empfohlenen Tagesdosis anzugeben;
    3. Litera c
      erforderlichenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;
    4. Litera d
      die Angabe, daß das Lebensmittel laxative Wirkung haben kann, wenn ein gemäß den Hinweisen des Herstellers/der Herstellerin verwendetes Lebensmittel zu einer täglichen Einnahme von mehr als 20 g Polyalkoholen führt;
    5. Litera e
      eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;
    6. Litera f
      bei Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, lit. a:
      1. Litera i
        eine Erklärung, daß das Lebensmittel alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthält;
      2. Sub-Litera, i, i
        eine Erklärung, daß das Lebensmittel nicht länger als drei Wochen ohne ärztlichen Rat verwendet werden soll;
    7. Litera g
      bei Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, lit. b:
      eine Erklärung, daß die Lebensmittel nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.
  3. Absatz 3,Beim Inverkehrbringen dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der auf Grund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme gemacht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2007

Schlagworte

Eiweißgehalt, Kohlenhydratgehalt

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10011122

Dokumentnummer

NOR40092203