Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zur Sicherung des Austausches der Meßdaten ist jede Meßzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.
(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (§ 4 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist § 16 Abs. 1 der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, BGBl. Nr. 677/1992, anzuwenden.Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Meßdaten (Paragraph 4, Absatz eins,) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit für die Komponenten Schwefeldioxid, Schwebestaub, Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid hat die Anzahl der Reservemeßgeräte mindestens 10% der Anzahl der Meßstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Meßgerät, zu betragen; bezüglich Ozon ist Paragraph 16, Absatz eins, der Verordnung über das Ozon-Meßnetzkonzept, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992,, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12142538
Alte Dokumentnummer
N8199854990L