Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. Diese sind in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.Der Landeshauptmann hat gemäß Paragraph 5, IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. Diese sind in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln. In den Kategorien K1 bis K5 (Paragraph 3,) sollte jeweils zumindest eine Messstelle eingerichtet und betrieben werden. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Messstellen einzurichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist Paragraph 8, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024222