Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Art der Messung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter 0,2 µg/m3 als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m3 als Jahresmittelwert im vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40024204