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§ 5

Fassungen
19.09.2001 bis 28.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 519.09.200128.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004
§ 509.10.199818.09.2001 BGBl. II Nr. 358/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.09.2001

Außerkrafttretensdatum

28.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit

Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Luftgütemessungen sind vorrangig in größeren Gemeinden (K4 und K5) sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen; bei der Auswahl der Standorte der Meßstellen sind die Bevölkerungsdichte, die Emissionssituation sowie die meteorologischen und topographischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, daß auch die Siedlungsgebiete der Kategorien K1 bis K3 derart vom Luftgütemeßnetz abgedeckt werden, daß durch die Situierung der Meßstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.
  2. Absatz 2,In Gemeinden der Kategorie K4 und K5 ist mindestens eine Messstelle für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub/ PM tief 10 und Kohlenstoffmonoxid im zentralen Siedlungsgebiet zu betreiben. In jedem Untersuchungsgebiet sowie den Ballungsgebieten ist mindestens je eine Messstelle für Kohlenstoffmonoxid, Benzol, PM tief 10 und Stickstoffdioxid in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße im Siedlungsgebiet zu betreiben. Bei der Auswahl der Standorte sind die in Anlage 2 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024205