Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration zu melden sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß Paragraph 5, IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 3, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nicht anders angeführt, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Im Jahr des In-Kraft-Tretens sind die Messstellen binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Messkonzepts zu melden. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der PM tief 10-Konzentration zu melden sowie etwaige lokale Standortfaktoren/Standortfunktionen gemäß Anlage 1. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, zB mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Dokumentnummer
NOR40024207