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Art. 10

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 10

Berichtspflichten

Die Vertragsparteien unterrichten die Internationale Kommission über die Grundlagen, die für die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

  1. Litera a
    Berichte und Unterlagen, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder von der Kommission eingeholt werden;
  2. Litera b
    die Unterrichtung über den Bestand, den Abschluß, die Änderung oder Kündigung von bilateralen und multilateralen Übereinkommen und Verträgen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
  3. Litera c
    Informationen über ihre jeweiligen Gesetze, Verordnungen und andere generelle Regelungen, welche den Schutz und die Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes regeln oder für diesbezügliche Fragen von Bedeutung sind;
  4. Litera d
    die Mitteilung, spätestens innerhalb einer vereinbarten Frist nach der Beschlußfassung in der Internationalen Kommission, in welcher Weise, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welchem Finanzaufwand aktionsorientiert Beschlüsse, wie Empfehlungen, Programme und Maßnahmen, auf der innerstaatlichen Ebene durchgeführt werden;
  5. Litera e
    die Benennung der zuständigen Stellen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens von der Internationalen Kommission oder von anderen Vertragsparteien angesprochen werden können;
  6. Litera f
    die Mitteilung über Vorhaben, die auf Grund ihres Charakters weitreichende grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142585

Alte Dokumentnummer

N8199855106L