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Art. 11

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 11

Konsultationen

  1. Absatz eins,Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.
  2. Absatz 2,Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142586

Alte Dokumentnummer

N8199855107L