Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 11
Konsultationen
(1)Absatz eins,Nach vorangegangenem Informationsaustausch nehmen die betroffenen Vertragsparteien auf Wunsch einer oder mehrerer betroffener Vertragsparteien Konsultationen über Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sofern dieser Informationsaustausch und diese Konsultationen nicht schon durch bilaterale oder andere internationale Kooperationen erfolgen. Die Konsultationen werden in der Regel im Rahmen der Internationalen Kommission mit dem Ziel durchgeführt, eine Lösung zu finden.
(2)Absatz 2,Vor einer Entscheidung über das Vorhaben warten die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr in Verzug – das Ergebnis dieser Konsultationen ab, es sei denn, daß diese nicht spätestens ein Jahr nach ihrem Beginn abgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142586
Alte Dokumentnummer
N8199855107L