Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 15
Forschung und Entwicklung
(1)Absatz eins,Um die Ziele dieses Übereinkommens zu unterstützen, richten die Vertragsparteien ergänzende oder gemeinsame Programme für wissenschaftliche oder technische Forschung ein und übermitteln, gemäß einer von der internationalen Kommission zu regelnden Vorgangsweise, der Kommission:
die Behörden zugänglichen Ergebnisse einer solchen ergänzenden, gemeinsamen oder anderswie relevanten Forschung;
relevante Teile anderer Programme für wissenschaftliche und technische Forschung.
(2)Absatz 2,Dabei ziehen die Vertragsparteien die Arbeit in Betracht, die auf diesen Gebieten von einschlägigen internationalen Organisationen und Agenturen durchgeführt oder unterstützt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142590
Alte Dokumentnummer
N8199855111L