Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 16

Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme, Notfalleinsatzpläne

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen für koordinierte oder gemeinsame Meldeeinrichtungen, Warn- und Alarmsysteme im Gesamtzusammenhang des Donaueinzugsgebietes in dem Ausmaß Vorsorge, wie dies ergänzend zu den auf bilateraler Ebene eingerichteten und betriebenen Systemen erforderlich ist. Sie beraten über Mittel und Wege, die innerstaatlichen Melde-, Warn- und Alarmsysteme sowie Notfalleinsatzpläne zu harmonisieren.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander im Rahmen der Internationalen Kommission über zuständige Behörden oder Kontaktstellen, die für diesen Zweck im Falle von Notfallereignissen, wie störfallbedingte Verschmutzung, andere kritische Gewässerzustände, Hochwässer und Eisgefahren, bestimmt sind. Sinngemäß arbeiten die zuständigen Behörden zusammen, um gemeinsame Notfalleinsatzpläne, wo erforderlich, ergänzend zu den auf bilateraler Ebene bestehenden Plänen, einzurichten.
  3. Absatz 3,Stellt eine zuständige Behörde im Wasser der Donau oder eines Gewässers in ihrem Einzugsgebiet ein plötzliches Ansteigen gefährlicher Stoffe fest oder erhält sie von einem Unfall oder Störfall Kenntnis, der geeignet ist, ernste Auswirkungen auf die Gewässergüte der Donau zu verursachen und unterliegende Donaustaaten zu beeinträchtigen, so informiert diese Behörde unverzüglich die hierfür bestimmten Kontaktstellen und die Internationale Kommission, im Einklang mit der von der Kommission eingeführten Verfahrensweise.
  4. Absatz 4,Zur Bekämpfung und Verringerung der Gefährdung, die von Hochwässern und Eisgefahren ausgeht, übermitteln die zuständigen Behörden an die unterliegenden Donaustaaten, die betroffen sein können, sowie an die Internationale Kommission unverzüglich Informationen über die Bildung und den Abfluß der Hochwässer sowie Prognosen über Eisgefahren.

Schlagworte

Warnsystem, Meldesystem

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142591

Alte Dokumentnummer

N8199855112L