Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 22.10.1998 — BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute22.10.1998 BGBl. III Nr. 139/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donauschutzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

22.10.1998BGBl. III Nr. 139/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 17

Gegenseitige Hilfeleistung

  1. Absatz eins,Im Interesse einer verstärkten Zusammenarbeit und um die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, insbesondere wenn im Gewässerzustand eine kritische Situation eintreten sollte, gewähren Vertragsparteien auf Wunsch anderer Vertragsparteien einander gegenseitige Hilfeleistung.
  2. Absatz 2,Die Internationale Kommission erarbeitet Verfahren zur gegenseitigen Hilfeleistung, die sich unter anderem auf folgende Themen beziehen:
    1. Litera a
      Lenkung, Kontrolle, Koordinierung und Überwachung der Hilfe;
    2. Litera b
      örtliche Einrichtungen und Dienstleistungen, welche die hilfesuchende Vertragspartei zur Verfügung zu stellen hat, einschließlich gegebenenfalls einer Erleichterung der Grenzformalitäten;
    3. Litera c
      Vereinbarungen zur Entschädigung der hilfeleistenden Vertragspartei und/oder ihres Personals sowie erforderlichenfalls zur Durchfahrt durch das Hoheitsgebiet von dritten Vertragsparteien;
    4. Litera d
      Methode der Rückerstattung von erbrachten Hilfeleistungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011134

Dokumentnummer

NOR12142592

Alte Dokumentnummer

N8199855113L