Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donauschutzübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Teil IIITeil römisch drei
Internationale Kommission
Artikel 18
Einrichtung, Aufgaben und Zuständigkeit
(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Bestimmungen dieses Übereinkommens wird die Internationale Kommission zum Schutz der Donau, in diesem Übereinkommen als Internationale Kommission bezeichnet, eingerichtet. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Internationalen Kommission zusammen. Zur Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den Artikeln 1 bis 18 erarbeitet die Internationale Kommission an die Vertragsparteien gerichtete Vorschläge und Empfehlungen.
(2)Absatz 2,Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage IV zu diesem Übereinkommen festgelegt ist.Die Struktur und die Verfahren der Internationalen Kommission sowie ihre Zuständigkeit werden im einzelnen im Statut der Kommission geregelt, welches in Anlage römisch vier zu diesem Übereinkommen festgelegt ist.
(3)Absatz 3,In Ergänzung zu den Angelegenheiten, mit denen sie ausdrücklich betraut ist, ist die Internationale Kommission dafür zuständig, alle anderen Angelegenheiten zu behandeln, mit denen die Kommission durch ein Mandat von den Vertragsparteien im Rahmen des Artikels 3 dieses Übereinkommens betraut wird.
(4)Absatz 4,Die Umsetzung von Beschlüssen der Internationalen Kommission wird durch die Berichtspflichten der Vertragsparteien an die Kommission gemäß Artikel 10 sowie durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die innerstaatliche Grundlage und Durchführung der multilateralen Zusammenarbeit unterstützt.
(5)Absatz 5,Die Internationale Kommission prüft die aus der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen und unterbreitet, soweit zweckmäßig, den Vertragsparteien Vorschläge, die Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens betreffen, oder erarbeitet die Grundlage für die Schaffung weiterer Regelungen zum Schutz und zur Wasserwirtschaft der Donau und der Gewässer ihres Einzugsgebietes.
(6)Absatz 6,Die Internationale Kommission beschließt über die Zusammenarbeit mit internationalen und nationalen Organisationen oder mit anderen juristischen Personen, die sich mit dem Schutz und der Wasserwirtschaft der Donau und von Gewässern ihres Einzugsgebietes oder mit allgemeinen Fragen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft befassen oder sich hierfür interessieren. Diese Zusammenarbeit ist darauf gerichtet, die Koordinierung zu verstärken und Doppelarbeit zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12142593
Alte Dokumentnummer
N8199855114L