Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlordnung
§ 76.Paragraph 76,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10, 125, Absatz 12, 127, Absatz 3,).
Schlagworte
Abstimmungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40071985