Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Versorgungsleistungen
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
(2)Absatz 2,Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.
Schlagworte
Altersversorgung
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40072005