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§ 1 ZuV

Fassungen
09.11.2005 bis 11.05.2011 — BGBl. II Nr. 364/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 112.05.201112.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 109.11.200511.05.2011 § → § BGBl. II Nr. 364/2005
§ 130.06.200408.11.2005 § → § BGBl. II Nr. 265/2004
§ 110.05.200029.06.2004 § → § BGBl. II Nr. 132/2000
§ 106.11.199809.05.2000 BGBl. II Nr. 383/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusatzstoff-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.11.2005BGBl. II Nr. 364/2005

Außerkrafttretensdatum

11.05.2011

Abkürzung

ZuV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln).
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
    • Strichaufzählung
      Farbstoffe;
    • Strichaufzählung
      Aromen;
    • Strichaufzählung
      technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
    • Strichaufzählung
      Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
    • Strichaufzählung
      Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der geltenden Fassung;
    • Strichaufzählung
      Ammoniumchlorid;
    • Strichaufzählung
      Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin”);
    • Strichaufzählung
      Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
    • Strichaufzählung
      Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
    • Strichaufzählung
      Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
    • Strichaufzählung
      Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
    • Strichaufzählung
      Kaseinate und Kasein;
    • Strichaufzählung
      Inulin;
    • Strichaufzählung
      andere als in den Anhängen genannte Enzyme.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2011

Gesetzesnummer

10011139

Dokumentnummer

NOR40070889