Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusatzstoff-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn nichts anderes angeführt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Waren in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2,Ist in den Anhängen keine Höchstmenge genannt („quantum satis”), darf der Zusatzstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12142955
Alte Dokumentnummer
N8199855861L