Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Lampenöle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des Verbotes gemäß § 2 der Chemikalien-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. Nr. 169/1996, wonach als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 einzustufende flüssige Stoffe und Zubereitungen in Dekorationsgegenständen verboten sind, dürfen flüssige Stoffe oder Zubereitungen,Unbeschadet des Verbotes gemäß Paragraph 2, der Chemikalien-EU-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996,, wonach als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufende flüssige Stoffe und Zubereitungen in Dekorationsgegenständen verboten sind, dürfen flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz
R 65 gekennzeichnet sind,
als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften, nur ohne Farbstoff und nur ohne Duftstoffe (Parfümierung) in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, auf der Verpackung gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein: “Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren”. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, auf der Verpackung gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein: “Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren”. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
NOR40010629