Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.08.2000 bis 31.07.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 412.08.200031.07.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 401.01.199910.03.2000 BGBl. II Nr. 461/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Lampenöle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Verbotes gemäß Paragraph 2, der Chemikalien-EU-Anpassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996,, wonach als gefährlich im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 einzustufende flüssige Stoffe und Zubereitungen in Dekorationsgegenständen verboten sind, dürfen flüssige Stoffe oder Zubereitungen,
    1. Ziffer eins
      die eine Aspirationsgefahr darstellen und mit dem Risikosatz
      R 65 gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und
    3. Ziffer 3
      deren Verpackungsgröße 15 Liter oder weniger beträgt,
    unbeschadet steuerrechtlicher Vorschriften, nur ohne Farbstoff und nur ohne Duftstoffe (Parfümierung) in Verkehr gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Stoffe und Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, müssen, wenn sie zur Verwendung in Lampen vorgesehen sind, auf der Verpackung gut leserlich und unzerstörbar folgendermaßen gekennzeichnet sein: “Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren”. Weitere Kennzeichnungsbestimmungen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2023

Gesetzesnummer

10011140

Dokumentnummer

NOR40010629