Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 461/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aspirationsgefahr
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer niedrigen Viskosität eine Aspirationsgefahr für den Menschen darstellen, sind als gesundheitsschädlich einzustufen und mit dem folgenden Risikosatz (R 65) zu kennzeichnen: „Gesundheitsschädlich:
kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen“.
(2)Absatz 2,Auf Grund ihrer niedrigen Viskosität stellen folgende Stoffe und Zubereitungen für den Menschen eine Aspirationsgefahr dar:
Stoffe und Zubereitungen, die aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von größer oder gleich 10% enthalten und
in einem ISO-Gefäß von 3 mm gemäß der ÖNORM EN ISO 2431, ausgegeben am 1. Juli 1997, eine Fließzeit kleiner als 30 s haben oder
deren kinematische Viskosität bei kapillarviskosimetrischer Messung gemäß der ÖNORM EN ISO 3104, ausgegeben am 1. Mai 1997, bei 40 ºC weniger als 7 x 10 hoch -6 m2/s beträgt oder
deren kinematische Viskosität bei rotationsviskosimetrischer Messung gemäß der ÖNORM EN ISO 3219, ausgegeben am 1. November 1997, bei 40 ºC weniger als 7 x 10 hoch -6 m2/s beträgt,
es sei denn, ihre mittlere Oberflächenspannung beträgt bei 40 ºC mehr als 25 mN/m, und
andere Stoffe und Zubereitungen, für die die oben erwähnten Kriterien nicht anwendbar sind, auf Grund praktischer Erfahrungen beim Menschen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2023
Dokumentnummer
NOR12142978
Alte Dokumentnummer
N8199855977L