Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Blutsicherheitsgesetz 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Blutspendeeinrichtungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Blut und Blutbestandteile dürfen nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden.Blut und Blutbestandteile dürfen nur in Blutspendeeinrichtungen, die eine Bewilligung gemäß Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes aufweisen, gewonnen werden.
(2)Absatz 2,Jede Blutspendeeinrichtung hat die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderliche personelle, räumliche, betriebliche und technische Ausstattung aufzuweisen. Das Personal muss durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Ausstattung muß so beschaffen sein, daß dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entsprechend ein störungsfreier Organisationsablauf gewährleistet ist, die erforderlichen Hygienestandards gewahrt werden und Spendern jederzeit eine notfallmedizinische Erstversorgung zukommen kann.
(4)Absatz 4,Jede Blutspendeeinrichtung hat über eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ausreichende medizinische Ausrüstung für etwaige Zwischenfälle zu verfügen. Diese Ausrüstung ist während des Betriebes einer Blutspendeeinrichtung in unmittelbarer Nähe der Abnahmeräumlichkeiten aufzubewahren und jederzeit einsatzbereit zu halten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 168/2004)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2004,)
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40061665