Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgut-Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 478/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.Paragraph 2, (1) Eine zugelassene gentechnisch veränderte Sorte muß im öffentlichen Teil der Sortenliste klar als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Wer eine gentechnisch veränderte Sorte oder Saatgut einer gentechnisch veränderten Sorte in Verkehr bringt, hat diese oder dieses in den Verkaufskatalogen oder sonstigen Informations- oder Werbematerialien klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen.
Schlagworte
Informationsmaterial
Dokumentnummer
NOR12143094
Alte Dokumentnummer
N8199910395E