Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den §§ 28 oder 29 Abs. 1 Z 1 oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 AWG verbrannt werden.Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AWG, in denen gefährliche Abfälle gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AWG verbrannt werden.
(2)Absatz 2,Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber einer Anlage gemäß Absatz eins und nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2 und 3 die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143102
Alte Dokumentnummer
N8199912810Y