Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.10.2002 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 389/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.11.200227.12.2005 § → § BGBl. II Nr. 389/2002 · aufgehoben
§ 326.10.200231.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 389/2002
§ 301.02.199925.10.2002 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Eine Verbrennungsanlage ist, unabhängig vom Anteil des Abfalleinsatzes an der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, jede technische Anlage zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen durch Oxidation mit oder ohne Wärmerückgewinnung, einschließlich Anlagen mit Ent- oder Vergasungsverfahren, bei denen die dabei entstehenden Stoffe zur Verbrennung bestimmt sind. Die Definition bezieht sich auf den Standort und die gesamte Anlage einschließlich der Einrichtungen zur Übernahme und zur Lagerung der gefährlichen Abfälle, der Vorbehandlung, des Feuerungs- und Kesselbereiches, der Brennstoff- und Luftzuführungssysteme, der Abgasbehandlung, der Abwasserbehandlung, der Einrichtungen zur Behandlung der anfallenden Abfälle, der Anlagen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge und zur ständigen Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Eine Mitverbrennungsanlage ist, sofern Litera b und c nicht anderes bestimmen, eine Verbrennungsanlage, in der Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. Bei der Berechnung der 40-vH-Grenze gelten Rest- und Althölzer (Ziffer 4,), Altöle gemäß Paragraph 21, AWG, kommunale Klärschlämme (Ziffer 5,) sowie Altreifen und Altreifenschnitzel (Schlüsselnummer 57502 der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997) nicht als Abfälle, sondern als andere Brennstoffe.
    2. Litera b
      Eine Verbrennungsanlage, für die eine Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (Paragraph 20, Absatz 2,) erlassen wird, gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Liste als Mitverbrennungsanlage, wenn gefährliche Abfälle als Ersatz- oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)

  1. Litera c
    Mit der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle in Mitverbrennungsanlagen in nationales Recht, spätestens jedoch mit dem Ende der Umsetzungsfrist einer derartigen Richtlinie in nationales Recht, ist eine Mitverbrennungsanlage eine Verbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle als Ersatz-oder Zusatzbrennstoff bis zu 40 vH der in einem Kalendervierteljahr tatsächlich zugeführten durchschnittlichen Gesamtbrennstoffwärmeleistung eingesetzt werden. *2)
  1. Ziffer 3
    Abfälle sind Abfälle gemäß AWG.
  2. Ziffer 4
    Rest- und Althölzer sind Holzabfälle der Schlüsselnummerngruppe 171 und der Schlüsselnummern 17201 und 17203 der ÖNORM S 2100.
  3. Ziffer 5
    Kommunale Klärschlämme sind Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer der Schlüsselnummerngruppen 943 und 945 der ÖNORM S 2100.
  4. Ziffer 6
    Unter Vorbehandlung sind Verfahrensschritte am Standort zu verstehen, die zur Vorbereitung der gefährlichen Abfälle für die Verbrennung erfolgen, wie Shreddern, Mischen oder eine sonstige chemisch-physikalische Behandlung.
  5. Ziffer 7
    Abgase sind Gasgemische, bestehend aus den in der Verbrennungsanlage bei der Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und Abfällen entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukten und den aus der Verbrennungsluft, dem Luftüberschuß und der allfällig vorhandenen Abgasreinigungsanlage stammenden Gaskomponenten einschließlich der darin schwebenden festen oder flüssigen Stoffe.
  6. Ziffer 8
    Staubförmige Emissionen sind Verunreinigungen der Abgase durch feste Stoffe.
  7. Ziffer 9
    Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik festgelegte höchstzulässige Werte, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind. Emissionsgrenzwerte werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche pro Volumeneinheit Abgas (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Abgases ist auf 0 ºC und 1013 mbar nach Abzug des Feuchtegehaltes bezogen. Die Massenkonzentration wird in der Einheit mg/m3 (bei PCDD/F in ng/m3) angegeben.
  8. Ziffer 10
    Ein Einzelmeßwert ist das Ergebnis einer Einzelmessung.
  9. Ziffer 11
    Ein Meßwert ist das Ergebnis eines Meßvorganges. Der Meßwert ergibt sich
    1. Litera a
      als arithmetisches Mittel der Einzelmeßwerte,
    2. Litera b
      aus dem Zeit-Ort-Integral in einer Meßebene,
    3. Litera c
      als Einzelwert an einer im Kanalquerschnitt repräsentativen Meßstelle.
  10. Ziffer 12
    Ein Meßergebnis ist das arithmetische Mittel der Meßwerte.
  11. Ziffer 13
    Kontinuierliche Emissionsmessungen geben die Konzentration der zu messenden Komponente wieder. Die Auswertung der Einzeldaten erfolgt in Halbstundenmittelwerten und Tagesmittelwerten.
  12. Ziffer 14
    Ein Halbstundenmittelwert (HMW) ist das arithmetische Mittel der Einzelmeßwerte über den Zeitraum einer halben Stunde.
  13. Ziffer 15
    Ein Tagesmittelwert (TMW) ist das arithmetische Mittel der Halbstundenmittelwerte über einen Tag.
  14. Ziffer 16
    Ein Beurteilungswert ist das Meßergebnis unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Meßverfahrens (Fehlerbandbreite). Bei kontinuierlichen Messungen sind die Fehlerbandbreiten durch Kalibrierung zu bestimmen, bei diskontinuierlichen Messungen gelten die Fehlerbandbreiten gemäß Anlage 3.
  15. Ziffer 17
    Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist die mit den Abfällen in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
  16. Ziffer 18
    Die Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der anderen Brennstoffe ist die mit jenen Brennstoffen, die keine Abfälle sind, in einem Monat tatsächlich zugeführte durchschnittliche Wärmemenge.
  17. Ziffer 19
    Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung ist die Summe der Brennstoffwärmeleistungen aus der Verbrennung der Abfälle und aus der Verbrennung anderer Brennstoffe.
  18. Ziffer 20
    Als externe befugte Fachperson oder Fachanstalt kommen nach Wahl des Betreibers der Anlage folgende Personen oder Einrichtungen jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Betracht:
    1. Litera a
      akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996,);
    2. Litera b
      Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
    3. Litera c
      staatlich autorisierte Anstalten;
    4. Litera d
      Zivilingenieure und technische Büros oder
    5. Litera e
      Personen oder Einrichtungen eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens, welche Anforderungen erfüllen, die jenen an eine Person oder Einrichtung gemäß Litera a bis d gleichwertig sind.

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*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und VDI-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien erhältlich.

*2) Darüber erfolgt durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine gesonderte Kundmachung.

Schlagworte

Entgasungsverfahren, Feuerungsbereich, Brennstoffsystem,
Ersatzbrennstoff, Restholz, Meßbedingung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR40036374