Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1999 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.199927.12.2005 BGBl. II Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch zwei. Abschnitt

Antragsunterlagen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
      S 2100 verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
    2. Ziffer 2
      Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
    4. Ziffer 4
      Angabe des maximalen Abgasvolumenstroms;
    5. Ziffer 5
      Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß die Emissionsgrenzwerte gemäß den Paragraphen 8, 9, oder 10 eingehalten werden können;
    6. Ziffer 6
      Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
    7. Ziffer 7
      Gutachten einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Meßstellen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Mitverbrennungsanlage sind zusätzlich folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den geringsten und höchsten Heizwert der zur Mitverbrennung bestimmten gefährlichen Abfälle;
    3. Ziffer 3
      eine Beschreibung, aus der hervorgeht, daß die Brenner für gefährliche Abfälle so eingebaut und die gefährlichen Abfälle so zugeführt werden, daß ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht wird;
    4. Ziffer 4
      Angaben über die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die maximale Brennstoffwärmeleistung, die aus der Verbrennung der Abfälle erzielt werden soll;
    6. Ziffer 6
      Unterlagen und Daten, die der Behörde die Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, insbesondere die Beurteilung des Emissionsminderungsaufwands und des dadurch erreichbaren Emissionsminderungserfolgs, ermöglichen;
    7. Ziffer 7
      Unterlagen und Daten,
      1. Litera a
        die der Behörde die Festlegung von Fehlerbandbreiten gemäß Paragraph 10, Absatz 8, ermöglichen,
      2. Litera b
        zur Erbringung der Nachweise gemäß Paragraph 10, und
      3. Litera c
        die der Behörde die Beurteilung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen in das Produkt ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143104

Alte Dokumentnummer

N8199912812Y