Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der in der ÖNORM
S 2100 verwendeten Bezeichnungen und Schlüsselnummern;
Angabe der Masse pro Abfallart und Zeiteinheit;
die Gesamtkapazität (Durchsatzmenge der Abfälle) der Verbrennungsanlage;
maximaler Abgasvolumenstrom;
den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
Art und Umfang der Eingangskontrolle für gefährliche Abfälle;
Anforderungen an die Messungen gemäß § 11 zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Betriebsdaten und Parameter;Anforderungen an die Messungen gemäß Paragraph 11, zur Überwachung der für den Verbrennungsprozeß erheblichen Betriebsdaten und Parameter;
Festlegung der Probenahme- und Meßverfahren zur Durchführung der Messungen;
Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß § 12 Abs. 2;Anordnung der Probenahmestellen und der Meßstellen gemäß Paragraph 12, Absatz 2,;
Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß § 15 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungsanlage gemäß Paragraph 15, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des § 29 Abs. 18 und 19 AWG erlassene Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (§ 20 Abs. 2) zu berücksichtigen.Der Genehmigungsbescheid hat eine auf Grundlage des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG erlassene Positivliste für die Zuordnung von Abfällen (Paragraph 20, Absatz 2,) zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, hat darüber hinaus zu enthalten:
die minimalen und maximalen Massenströme der gefährlichen Abfälle;
den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle;
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Anlage;
die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle.
Schlagworte
Probenahmeverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143105
Alte Dokumentnummer
N8199912813Y