Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 22/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 22 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Eingangskontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Verbrennungsanlage darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:
physikalische Eigenschaften gemäß Abs. 2;physikalische Eigenschaften gemäß Absatz 2,;
chemische Zusammensetzung und
soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozeß notwendig ist;
Masse und Herkunft der gefährlichen Abfälle;
gefahrenrelevante Eigenschaften der gefährlichen Abfälle gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998;gefahrenrelevante Eigenschaften der gefährlichen Abfälle gemäß Anlage 2 der Festsetzungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 1998,; Stoffe, mit denen die gefährlichen Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen;
Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit diesen gefährlichen Abfällen.
(2)Absatz 2,Die Angabe der physikalischen Eigenschaften gemäß Abs. 1 Z 1 hat die in Tabelle 1, Punkte 5 und 7 der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991, angeführten Eigenschaften zu umfassen.Die Angabe der physikalischen Eigenschaften gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat die in Tabelle 1, Punkte 5 und 7 der ÖNORM S 2110 „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1991, angeführten Eigenschaften zu umfassen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat durch die Eingangskontrolle sicherzustellen, daß nur für die Verbrennungsanlage zugelassene Abfallarten verbrannt werden. Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 19 AWG oder Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 35a AWG, auf Übereinstimmung mit dieser Verordnung, dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität, zu umfassen.Der Betreiber einer Verbrennungsanlage hat durch die Eingangskontrolle sicherzustellen, daß nur für die Verbrennungsanlage zugelassene Abfallarten verbrannt werden. Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß Paragraph 19, AWG oder Notifizierungsbegleitscheine gemäß Paragraph 35 a, AWG, auf Übereinstimmung mit dieser Verordnung, dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Absatz eins,, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität, zu umfassen.
(4)Absatz 4,Von gefährlichen Abfällen sind repräsentative Proben gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu nehmen und einer analytischen Beurteilung zuzuführen. Davon sind Abfälle ausgenommen, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen BereichI“, ausgegeben am 1. Februar 1997, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können.
(5)Absatz 5,Der Umfang der chemischen Analyse gemäß Abs. 4 hat die in Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Die Erweiterung der Untersuchung kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, daß weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 zu unterziehen.Der Umfang der chemischen Analyse gemäß Absatz 4, hat die in Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 angeführten Parameter zu umfassen, sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen; nicht berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Die Erweiterung der Untersuchung kann erforderlich sein, wenn anzunehmen ist, daß weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 1, Punkt 14.1 der ÖNORM S 2110 zu unterziehen.
(6)Absatz 6,Der Betreiber der Verbrennungsanlage hat von den Proben Rückstellmuster bis sechs Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse sind der Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 16 auf Verlangen vorzulegen.Der Betreiber der Verbrennungsanlage hat von den Proben Rückstellmuster bis sechs Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise am Standort aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse sind mindestens ein Jahr am Standort aufzubewahren. Die Rückstellmuster und die Analysenergebnisse sind der Behörde und im Rahmen einer Überprüfung gemäß Paragraph 16, auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12143106
Alte Dokumentnummer
N8199912814Y