Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.04.2014 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 32/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.02.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/1016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 318.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 325.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 303.07.200824.04.2014 § → § BGBl. I Nr. 95/2008
§ 301.01.200302.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 67/2003
§ 301.06.200231.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 67/2003
§ 323.07.199931.05.2002 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.04.2014BGBl. I Nr. 32/2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe zu erteilen und sie in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 16, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, einzutragen.
  2. Absatz 2,Ist der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern
    1. Ziffer eins
      die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und
    2. Ziffer 2
      der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.
    Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und
    6. Ziffer 6
      den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.
    Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.
  5. Absatz 5,Ab der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Befähigungsnachweis

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40161745