Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
23.07.1999 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 527.02.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 518.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 523.07.199917.01.2016 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

23.07.1999BGBl. I Nr. 113/1999

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    3. Ziffer 3
      der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR12143252

Alte Dokumentnummer

N8199913547O