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§ 5

Fassungen
18.01.2016 bis 26.02.2016 — BGBl. I Nr. 9/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 527.02.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 518.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 523.07.199917.01.2016 BGBl. I Nr. 113/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

26.02.2016

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie
    2. Ziffer 2
      bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    3. Ziffer 3
      der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes einzutragen.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10011157

Dokumentnummer

NOR40179890