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Art. 7

Fassungen
ab 22.03.1999 — BGBl. III Nr. 18/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.03.1999 BGBl. III Nr. 18/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Beitrittsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 1999,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.03.1999BGBl. III Nr. 18/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

ARTIKEL 7

Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten:

  • Strichaufzählung
    jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf;
  • Strichaufzählung
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  • Strichaufzählung
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 4;
  • Strichaufzählung
    jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Chaubery, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Schlagworte





Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10011171

Dokumentnummer

NOR12143400

Alte Dokumentnummer

N8199957739L