Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) – Beitrittsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 18/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 18 aus 1999,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnerstaaten:
jede Unterzeichnung mit der Angabe, ob sie der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 4;
jede Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Beitrittsprotokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Chaubery, am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei die vier Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017
Dokumentnummer
NOR12143400
Alte Dokumentnummer
N8199957739L