Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Mais
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten:Paragraph eins, (1) Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses ist verboten:
Dieses Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden der Zea Mays L., Linie MON 810, mit dem Gen crylA (b) des Bacillus thuringiensis, Unterart kurstaki, kontrolliert durch einen 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus und einem Intron der Genkodierung für das Hitzeschockprotein 70 aus Mais.
Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).Das Erzeugnis wurde von der Firma Monsanto Europe S.A. nach Artikel 13, der Richtlinie 90/220/EWG bei den zuständigen Behörden Frankreichs (Ref. C/F/95/12-02) angemeldet und von der Europäischen Kommission am 22. April 1998 genehmigt (Entscheidung 98/294/EG).
(2)Absatz 2,Das Verbot gemäß Abs. 1 umfaßt auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.Das Verbot gemäß Absatz eins, umfaßt auch alle Abkömmlinge, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2008
Dokumentnummer
NOR12143450
Alte Dokumentnummer
N8199959887L