Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Theoretische Ausbildung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 1 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Verkürzte Ausbildungen beinhalten die in den Anlagen 4 und 7 bis 10 zur jeweiligen Ausbildung angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(2)Absatz 2,Die theoretische Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 2 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 5 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(3)Absatz 3,Die theoretische Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt insgesamt mindestens 2 000 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß. Die verkürzte Ausbildung beinhaltet die in der Anlage 6 angeführten Unterrichtsfächer in dem für das jeweilige Ausbildungsjahr festgelegten Ausmaß.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind die für die berufsmäßige Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(5)Absatz 5,Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 bis 3 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen und Teilprüfungen von Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins bis 3 einzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143469
Alte Dokumentnummer
N8199959917L