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§ 16 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Durchführung des Unterrichts

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 6,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. Ziffer eins
      Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      andere fachkompetente Personen
    als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
  3. Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
  4. Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Schüler nicht überschreitet, sind
    1. Ziffer eins
      Schüler, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 32, oder 51 wiederholen,
    2. Ziffer 2
      Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß Paragraph 13, Absatz 5 und 6 fortsetzen, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 53 bis 58 absolvieren,
    zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
  5. Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
    1. Ziffer eins
      die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
    2. Ziffer 2
      dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143470

Alte Dokumentnummer

N8199959918L