Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Durchführung des Unterrichts
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften (§ 6) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.Der Unterricht ist von Lehrkräften (Paragraph 6,) durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 11 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3)Absatz 3,Der Unterricht ist in den in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung angeführten Prozentsätzen der jeweiligen Stundenzahl des betreffenden Unterrichtsfaches in Gruppen von höchstens 18 Schülern durchzuführen. Soweit dies aus fachlichen, pädagogischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist, ist die Größe der Gruppen weiter herabzusetzen.
(4)Absatz 4,Sofern die Größe der Gruppe gemäß Abs. 3 20 Schüler nicht überschreitet, sindSofern die Größe der Gruppe gemäß Absatz 3, 20 Schüler nicht überschreitet, sind
Schüler, die die Ausbildung gemäß §§ 32 oder 51 wiederholen,Schüler, die die Ausbildung gemäß Paragraphen 32, oder 51 wiederholen,
Schüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß § 13 Abs. 5 und 6 fortsetzen, undSchüler, die die Ausbildung nach Unterbrechung gemäß Paragraph 13, Absatz 5 und 6 fortsetzen, und
Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß §§ 53 bis 58 absolvieren,Personen, die eine verkürzte Ausbildung gemäß Paragraphen 53 bis 58 absolvieren,
zahlenmäßig nicht auf diese Gruppe anzurechnen.
(5)Absatz 5,Sofern Unterrichtsfächer oder Teilgebiete von Unterrichtsfächern Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Gesundheitsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden. Voraussetzung hiefür ist, daß
die in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung enthaltenen Lehrinhalte abgedeckt sind und durch die entsprechenden Lehrkräfte vermittelt werden und
dies nicht den Ausbildungserfolg gefährdet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143470
Alte Dokumentnummer
N8199959918L