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§ 17 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.
  2. Absatz 2,Der Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.
  3. Absatz 3,Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches
    1. Ziffer eins
      nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      den Ausbildungserfolg gefährden würde.
  5. Absatz 5,Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Absatz eins, oder eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist im Zeugnis (Paragraph 35,, Anlage 13) zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143471

Alte Dokumentnummer

N8199959919L