Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn diesDer Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 Unterrichtsstunden in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies
aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und
den Ausbildungserfolg nicht gefährdet.
(2)Absatz 2,Der Direktor kann abweichend von § 15 Abs. 1 bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.Der Direktor kann abweichend von Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ein Unterrichtsfach, das nur in einem Ausbildungsjahr abzuhalten ist, in ein anderes Ausbildungsjahr verlegen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. In einem Ausbildungsjahr dürfen höchstens zwei Unterrichtsfächer verlegt werden.
(3)Absatz 3,Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.Die Verlegung eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen nicht versagt, gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 3 ist zu versagen, wenn die Verlegung des UnterrichtsfachesDie Genehmigung gemäß Absatz 3, ist zu versagen, wenn die Verlegung des Unterrichtsfaches
nicht aus organisatorischen Gründen erforderlich ist oder
den Ausbildungserfolg gefährden würde.
(5)Absatz 5,Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Abs. 1 oder eines Unterrichtsfaches gemäß Abs. 2 ist im Zeugnis (§ 35, Anlage 13) zu vermerken.Die Verlegung von Unterrichtsstunden gemäß Absatz eins, oder eines Unterrichtsfaches gemäß Absatz 2, ist im Zeugnis (Paragraph 35,, Anlage 13) zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143471
Alte Dokumentnummer
N8199959919L