Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlpraktikum
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Abs. 1 ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Absatz eins, ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf
die Erreichung der Ausbildungsziele,
die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143475
Alte Dokumentnummer
N8199959923L