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§ 21 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlpraktikum

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 und 9 bis 11 hat jeder Schüler aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen ein Praktikum in der Dauer von 200 Stunden als Wahlpraktikum auszuwählen und dem Direktor mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Wird vom Schüler bis zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres kein Praktikum gemäß Absatz eins, ausgewählt, ist vom Direktor spätestens in den ersten vier Wochen des dritten Ausbildungsjahres ein entsprechendes Praktikum zuzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Wahlpraktika sind unter Bedachtnahme auf
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der Ausbildungsziele,
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
    3. Ziffer 3
      den laufenden Ausbildungsbetrieb
    durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143475

Alte Dokumentnummer

N8199959923L