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§ 22 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Praktikum nach Wahl der Schule

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
  2. Absatz 2,Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
    1. Ziffer eins
      die Erreichung der Ausbildungsziele,
    2. Ziffer 2
      die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
    3. Ziffer 3
      den laufenden Ausbildungsbetrieb
    durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143476

alte Dokumentnummer

N8199959924L