Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Praktikum nach Wahl der Schule
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,In den Ausbildungen gemäß den Anlagen 1 bis 6 hat der Direktor aus den für die jeweilige Ausbildung angeführten Fachbereichen der vorgesehenen Dauer entsprechend ein oder zwei Praktika an den angeführten Ausbildungseinrichtungen als Praktikum nach Wahl der Schule auszuwählen und festzulegen.
(2)Absatz 2,Praktika nach Wahl der Schule sind unter Bedachtnahme auf
die Erreichung der Ausbildungsziele,
die zur Verfügung stehenden Praktikumsplätze und
den laufenden Ausbildungsbetrieb
durchzuführen. Vorschläge der Schüler sind bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143476
alte Dokumentnummer
N8199959924L