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§ 32 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen eines Ausbildungsjahres

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
    2. Ziffer 2
      eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
    3. Ziffer 3
      beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
    4. Ziffer 4
      eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden,
    5. Ziffer 5
      ein gemäß Paragraph 31, wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
    6. Ziffer 6
      die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
    7. Ziffer 7
      die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß Paragraph 30, Absatz 2, nicht beurteilt werden können oder
    8. Ziffer 8
      die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 30, Absatz 3, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 nicht beurteilt werden können,
    hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (Paragraph 34, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Absatz eins, Ziffer 5,),
    3. Ziffer 3
      der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und
    4. Ziffer 4
      auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,
    entfällt die Wiederholung dieser Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika.
  3. Absatz 3,Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.
  4. Absatz 4,Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143486

alte Dokumentnummer

N8199959934L