Rechtstracker.at

§ 33 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
    1. Ziffer eins
      in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
    2. Ziffer 2
      in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
    3. Ziffer 3
      in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
    4. Ziffer 4
      in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
    scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
  2. Absatz 2,Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß Paragraphen 31, Absatz 4 und 32 Absatz 4, aus der Ausbildung aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143487

Alte Dokumentnummer

N8199959935L