Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr
in mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
in mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ und in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt werden oder
in mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend“ und in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
scheidet der betreffende Schüler aus der Ausbildung aus.
(2)Absatz 2,Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß § 26 Abs. 4 entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.Die Note „nicht genügend“ in jenen Unterrichtsfächern, in denen die Dispensprüfung gemäß Paragraph 26, Absatz 4, entfällt, ist hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für das Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß §§ 31 Abs. 4 und 32 Abs. 4 aus der Ausbildung aus.Darüber hinaus scheidet ein Schüler nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Praktika und Ausbildungsjahren gemäß Paragraphen 31, Absatz 4 und 32 Absatz 4, aus der Ausbildung aus.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143487
Alte Dokumentnummer
N8199959935L