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§ 35 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Zeugnis

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 25, Absatz 6 und 7 und 27 Absatz 3,) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (Paragraph 30, Absatz 2 und 4),
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 60, GuKG
    zu enthalten.
  3. Absatz 3,Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143489

Alte Dokumentnummer

N8199959937L