Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 2 oder Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.Am Ende jedes Ausbildungsjahres, spätestens jedoch nach Absolvierung einer Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, oder Nachtragsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Zeugnis gemäß der Anlage 13 über die im betreffenden Ausbildungsjahr absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnis hat für das betreffende Ausbildungsjahr
eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§§ 25 Abs. 6 und 7 und 27 Abs. 3) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (§ 30 Abs. 2 und 4),die Beurteilung der Leistungen des Schülers in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraphen 25, Absatz 6 und 7 und 27 Absatz 3,) oder den Vermerk „nicht beurteilt“ (Paragraph 30, Absatz 2 und 4),
eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 11 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, sowie
eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 60 GuKGeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 60, GuKG
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Zeugnis ist vom Direktor zu unterzeichnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143489
Alte Dokumentnummer
N8199959937L