Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Schulautonomer Bereich
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Im schulautonomen Bereich haben die Lehr- oder Fachkräfte zu beurteilen, ob die Schüler die Ausbildungsziele erreicht haben.
(2)Absatz 2,Die Leistungen der Schüler im schulautonomen Bereich sind mit
„erfolgreich teilgenommen“ oder
„nicht erfolgreich teilgenommen“
zu beurteilen. Ist ein Schüler an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Stunden im schulautonomen Bereich verhindert, ist dies im Zeugnis mit „nicht beurteilt“ zu vermerken.
(3)Absatz 3,Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Abs. 2 hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.Die Beurteilung des schulautonomen Bereiches gemäß Absatz 2, hat keine Auswirkungen auf die Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr und die Zulassung zur Diplomprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143490
Alte Dokumentnummer
N8199959938L