Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Diplomprüfung
Allgemeines
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß der theoretischen und praktischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu überprüfen, ob der Schüler über die für die selbständige und fachgerechte Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
(3)Absatz 3,Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der Diplomprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 nicht einzurechnen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143491
Alte Dokumentnummer
N8199959939L