Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Ein Schüler ist zur Diplomprüfung zuzulassen, wenn er
alle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (§ 23), erfolgreich abgeschlossen hat undalle in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), erfolgreich abgeschlossen hat und
die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß § 40 Abs. 5 abgegeben hat.die schriftliche Fachbereichsarbeit gemäß Paragraph 40, Absatz 5, abgegeben hat.
(2)Absatz 2,Ein Schüler ist auch im Fall
einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß § 12 Abs. 3 Z 2,einer positiven Entscheidung der Lehrerkonferenz gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,,
des § 28 Abs. 4des Paragraph 28, Absatz 4
des § 30 Abs. 4 unddes Paragraph 30, Absatz 4, und
des § 34 Abs. 3des Paragraph 34, Absatz 3
zur Diplomprüfung zuzulassen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 bis 4 entscheidet der Direktor.Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 entscheidet der Direktor.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143492
Alte Dokumentnummer
N8199959940L