Rechtstracker.at

§ 42 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Mündliche Diplomprüfung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
    1. Ziffer eins
      „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
    2. Ziffer 2
      „Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
    3. Ziffer 3
      „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
  3. Absatz 3,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
    1. Ziffer eins
      „Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
    2. Ziffer 2
      „Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
    3. Ziffer 3
      „Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
  4. Absatz 4,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
    1. Ziffer eins
      „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
    2. Ziffer 2
      „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und
    3. Ziffer 3
      „Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
  5. Absatz 5,Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Absatz eins bis 4 angeführten Teilprüfungen
    1. Ziffer eins
      ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
    2. Ziffer 2
      im Fall der Paragraphen 28, Absatz 4 und 30 Absatz 4, eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Kinderpflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143496

Alte Dokumentnummer

N8199959944L