Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mündliche Diplomprüfung
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist vor der Diplomprüfungskommission in Form von drei Teilprüfungen abzulegen.
(2)Absatz 2,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Palliativpflege“,
„Pflege von alten Menschen“ und „Hauskrankenpflege“ und
„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(3)Absatz 3,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der Kinder- und Jugendlichenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
„Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen“ und „Palliativpflege“,
„Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen“ und „Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen“ und
„Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege“ und „Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre“.
(4)Absatz 4,Die drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind in folgenden Sachgebieten abzulegen:
„Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre“
„Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene“ und
„Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie“ und „Pflege von alten Menschen, Palliativpflege“.
(5)Absatz 5,Im Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Abs. 1 bis 4 angeführten TeilprüfungenIm Rahmen der mündlichen Diplomprüfung ist neben den in Absatz eins bis 4 angeführten Teilprüfungen
ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Fachbereichsarbeit zu führen und
im Fall der §§ 28 Abs. 4 und 30 Abs. 4 eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.im Fall der Paragraphen 28, Absatz 4 und 30 Absatz 4, eine zusätzliche Teilprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern abzulegen.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Kinderpflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143496
Alte Dokumentnummer
N8199959944L