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§ 43 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der mündlichen Diplomprüfung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der erste Termin der mündlichen Diplomprüfung ist nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 11 für die entsprechende Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, ausgenommen das diplomprüfungsbezogene Praktikum (Paragraph 23,), frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsjahres vorzusehen.
  3. Absatz 3,Der zweite Termin der mündlichen Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vier Wochen vor Ende des dritten Ausbildungsjahres nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
  4. Absatz 4,Wird die mündliche Diplomprüfung an einem Termin durchgeführt, so ist dieser Termin nach erfolgreicher Absolvierung des diplomprüfungsbezogenen Praktikums (Paragraph 23,) und der praktischen Diplomprüfung (Paragraph 41,) vorzusehen.
  5. Absatz 5,Der Direktor hat dem Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Schüler, die gemäß Paragraph 38, zur Diplomprüfung zugelassen wurden,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer in den Diplomprüfungsfächern
    bekanntzugeben.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende der Diplomprüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.
  7. Absatz 7,Der Direktor hat die Mitglieder der Diplomprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Diplomprüfung oder der ersten Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung schriftlich zu laden. Eine Übermittlung der schriftlichen Ladung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der Diplomprüfung ein Verzeichnis der Schüler, die zur Prüfung antreten, auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143497

Alte Dokumentnummer

N8199959945L