Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (§ 42 Abs. 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Schüler
bei allen Teilprüfungen und
im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit
Fragen zu stellen.
(4)Absatz 4,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
(5)Absatz 5,Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß § 43 Abs. 7 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß Paragraph 43, Absatz 7, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143498
alte Dokumentnummer
N8199959946L