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§ 44 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Die mündliche Diplomprüfung oder die Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sind durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 42, Absatz 2 bis 4) abzunehmen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Bei Sachgebieten, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme und Beurteilung der Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende, der Direktor und der medizinisch-wissenschaftliche Leiter sind berechtigt, dem Schüler
    1. Ziffer eins
      bei allen Teilprüfungen und
    2. Ziffer 2
      im Rahmen des Gespräches über die schriftliche Fachbereichsarbeit
    Fragen zu stellen.
  4. Absatz 4,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Diplomprüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Diplomprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Diplomprüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
  5. Absatz 5,Die Diplomprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder gemäß Paragraph 43, Absatz 7, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143498

alte Dokumentnummer

N8199959946L