Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
(2)Absatz 2,Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
(3)Absatz 3,Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143499
alte Dokumentnummer
N8199959947L