Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Beurteilung der Diplomprüfung
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß § 42 Abs. 5 Z 1,der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins,,
der praktischen Diplomprüfung und
der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4
zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, und
das Prüfungsgespräch gemäß § 42 Abs. 5 Z 1das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins
zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß § 40 Abs. 5 als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß §§ 28 Abs. 4 oder 30 Abs. 4 ist eine weitere Note zu geben.Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4, ist eine weitere Note zu geben.
(5)Absatz 5,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
(6)Absatz 6,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
„ausgezeichnet bestanden“,
zu beurteilen.
(7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.
(8)Absatz 8,Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18 auszustellen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143500
Alte Dokumentnummer
N8199959948L