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§ 46 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung der Diplomprüfung

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Diplomprüfungskommission hat die Leistungen der Schüler im Rahmen
    1. Ziffer eins
      der schriftlichen Fachbereichsarbeit und des Prüfungsgesprächs gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      der praktischen Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      der drei Teilprüfungen der mündlichen Diplomprüfung sowie allfälliger zusätzlicher Teilprüfungen gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4
    zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Fachbereichsarbeit sind
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer eins
    zugrunde zu legen. Bei der Erstellung der Gesamtnote über die schriftliche Fachbereichsarbeit sind sowohl die Beurteilung gemäß Paragraph 40, Absatz 5, als auch das Prüfungsgespräch in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung der praktischen Diplomprüfung sind die Maßstäbe der Pflegequalität zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Der Beurteilung der mündlichen Diplomprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten zugrunde zu legen, wobei für jede Teilprüfung eine Note zu geben ist. Für eine allfällige zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraphen 28, Absatz 4, oder 30 Absatz 4, ist eine weitere Note zu geben.
  5. Absatz 5,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der schriftlichen Fachbereichsarbeit und der mündlichen Diplomprüfung sind mit einer der folgenden Noten zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1),
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4) oder
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
  6. Absatz 6,Die Leistungen der Schüler im Rahmen der praktischen Diplomprüfung sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „gut bestanden“,
    3. Ziffer 3
      „bestanden“ oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  7. Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und bei den Beurteilungen „ausgezeichnet bestanden“ bis „bestanden“ gegeben.
  8. Absatz 8,Über die Beurteilung der Leistungen der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung hat die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern ein Diplomprüfungszeugnis gemäß der Anlage 18 auszustellen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143500

Alte Dokumentnummer

N8199959948L