Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 46 ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 46, ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
„mit gutem Erfolg bestanden“,
zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
(4)Absatz 4,Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(5)Absatz 5,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest „genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
NOR12143501
Alte Dokumentnummer
N8199959949L