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§ 47 GuK-AV

Fassungen
ab 19.06.1999 — BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute19.06.1999 BGBl. II Nr. 179/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

19.06.1999BGBl. II Nr. 179/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Beurteilungen gemäß Paragraph 46, ist eine Gesamtbeurteilung der Diplomprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtleistung der Schüler im Rahmen der Diplomprüfung ist mit
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“,
    3. Ziffer 3
      „bestanden“ oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 1,5 liegt und die praktische Diplomprüfung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurde. Die Note „genügend“, eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
  4. Absatz 4,Die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ ist gegeben, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten der Diplomprüfung unter 2,1 liegt und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurde. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der Diplomprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
  5. Absatz 5,Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Noten der Diplomprüfung zumindest „genügend“ sind und die praktische Diplomprüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143501

Alte Dokumentnummer

N8199959949L